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Revision von Paragraf 34 BauGB vom 27.04.2011 - 13:22

Paragraf 34 BauGB

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    Der Paragraf 34 BauGB regelt die Bebauung für die Gebiete, für die kein Bebauungsplan, aber ein Flächennutzungsplan existiert. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

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