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pauschalierter Abgabensatz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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durch Rechtsverordnung (ZollV) festgesetzter Pauschsatz zur Abgeltung sämtlicher Einfuhrabgaben für weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmter Waren, deren abgabenpflichtiger Wert je Sendung oder je Reisender insgesamt nicht mehr als 700 Euro beträgt. Anwendung nur, wenn der Zollanmelder nicht die kompliziertere Verzollung nach dem Zolltarif und detaillierte Besteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt (§ 29 ZollV). Durch pauschalierten Abgabensatz erfolgt eine Vereinfachung und Beschleunigung der Zollabfertigung. Darin enthalten sind Einfuhrzoll und (Einfuhr-) Umsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern.
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