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Pensionsrückstellungen
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Inhaltsverzeichnis
Allgemein
Bilanzausweis für eine ungewisse Verpflichtung, die aus einer Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) resultiert. Der steuerlich relevante Berechnungsmodus ist in § 6a EStG geregelt.
Handelsbilanz
Bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen unterscheidet das HGB in mittelbare und unmittelbare Verpflichtungen. Für unmittelbare Verpflichtungen (die aus einer arbeitsrechtlichen Zusage gewachsene Leistungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers besteht direkt gegenüber dem Arbeitnehmer) ist die Passivierungspflicht gem. § 249 I S. 1 HGB einschlägig. Für Altzusagen, d.h. unmittelbare Zusagen, die vor dem 1.12.1987 erteilt wurden, und deren Erhöhung in Folgejahren besteht gem. Art. 28 I S. 2 EGHGB ein Passivierungswahlrecht. Unternehmen, die von dem Wahlrecht Gebrauch machen, haben die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang anzugeben. Für mittelbare Verpflichtungen (Leistungsverpflichtung gegenüber einem mit der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung betrauten Rechtsträger) besteht für die Unterdeckung ein Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 I S. 2 EGHGB. Die Unterdeckung ist im Anhang anzugeben, wenn diese nicht passiviert wurde. Die Angabe bezieht sich auch auf ähnliche mittelbare und unmittelbare Pensionsverpflichtungen.
Grundsätzlich sind gem. § 253 II S. 1 HGB alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr einheitlich mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen dürfen jedoch gem. § 253 II S. 2 HGB pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Der anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich im Internetportal der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Erwartete Preis- und Kostensteigerungen sind bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen, was sich aus dem Wortlaut des § 253 I S. 2 HGB ergibt, wonach Rückstellungen „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen“ sind.
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