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persönlicher Vollstreckungstitel

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grundzüge eines persönlichen Vollstreckungstitels:

    • Für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen und Nebenleistung übernimmt der Darlehensnehmer die persönliche Haftung, aus welcher ihn der Gläubiger ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch nehmen kann und unterwirft sich wegen dieser persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen, so z.B. auch in Lohn- und Gehaltsansprüche oder anderen Grundbesitz. Damit bedarf es nicht mehr einer Klage (Vollstreckungsbescheid) zur Durchsetzung der Forderung des Kreditinstituts.
    • Rechtlich handelt es sich bei diesem Titel um ein abstraktes Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis mit freiwilliger Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
    • Wenn auch dieser persönliche Vollstreckungstitel ein eigenes Zugriffsrecht auf das sonstige Vermögen des Darlehensnehmers darstellt, ist durch die Verbindung mit der Grundschuld (Bestellung in derselben Urkunde und aus demselben Anlass) nur eine alternative einmalige Befriedigung möglich.
    • Die Erklärung zur persönlichen Haftungsübernahme darf nur vom Darlehensnehmer verlangt werden, jedoch nicht von einem Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Darlehensnehmer ist.

    Für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen kommen alle nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) geeigneten persönlichen Titel infrage, insbesondere:

    • rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Endurteile,
    • Vollstreckungsbescheide (§ 699 ZPO),
    • Prozessvergleiche (§ 794 I Nr. 1 ZPO),
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 I Nr. 2 ZPO),
    • vollstreckbare Urkunden (§ 794 I Nr. 5 ZPO).

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