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Personensteuern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Subjektsteuern, Personalsteuern. 1. Begriff: Steuern, mit denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen erfasst werden soll (Leistungsfähigkeitsprinzip).

    Aus steuerjuristischer Sicht gelten Einkommen- einschließlich Lohnsteuer, Körperschaft-, Vermögen- und Kirchensteuer, aus finanzwissenschaftlicher Sicht Einkommen- (einschließlich Lohnsteuer), Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie persönliche Ausgabensteuer (nicht Körperschaftsteuer) als Personensteuern; Steuerklassifikation nach dem Kriterium der Verknüpfung von Steuersubjekt und -objekt.

    Gegensatz: Realsteuern.

    2. Merkmale:
    (1) Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, z.B. Familienstand und Kinderzahl;
    (2) Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, z.B. durch einen progressiv gestalteten Einkommensteuer-Tarif, Steuerermäßigung bei außergewöhnlichen Belastungen.

    3. Bedeutung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens: Im Gegensatz zu den Realsteuern sind die Personensteuern nicht abzugsfähige Steuern (§ 12 Nr. 3 EStG).

    Ausnahme: Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, die als Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 I Nr. 4 EStG).

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