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Preisgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung vom 10.4.1948 (WiGBl 27), verlängert durch das Gesetz vom 29.3.1951 (BGBl I 223). Nach dem Preisgesetz sind der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die obersten Landesbehörden zum Erlass von Vorschriften bez. Preisen, Mieten etc. von Gütern und Leistungen jeder Art ermächtigt. Heute sind fast alle Preisvorschriften außer Kraft.

    Vgl. auch Preisfreigabeverordnung.

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