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Privatklage
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1. Begriff des Strafverfahrens: Es handelt sich um eine beim Amtsgericht durch den Verletzten zu erhebende Anklage (§§ 374–394 StPO) wegen bestimmter leichterer zum Nachteil des Verletzen begangener Vergehen, die nicht von besonderem öffentlichen Interesse sind. Zulässig z.B. bei Verleumdung, den Vergehen des Wettbewerbsrechts und den entsprechenden Verletzungen des Urheber- und Patentrechts, Körperverletzung, Hausfriedensbruch etc. (vgl. Katalog in § 374 StPO). Bei diesen Delikten wird der Verletzte wegen des mangelnden öffentlichen Interesses vielfach von der Staatsanwaltschaft auf den Weg der Privatklage verwiesen.
2. Privatklageverfahren-Verfahren i.Allg. wie beim Strafprozess.
Erhebt die Staatsanwaltschaft bei den sog. Privatklageverfahrens-Delikten Anklage, kann sich der Verletzte als Nebenkläger anschließen.
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