Nebenkläger
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um eine Art von Streitgehilfen der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft), der mit der Nebenklage im eigenen Interesse die Verurteilung eines Beschuldigten wegen einer Straftat anstrebt. Der Nebenkläger ist von der Staatsanwaltschaft unabhängig und hat in dem Verfahren nach erfolgtem Anschluss eigene prozessuale Rechte; er hat z.B. das Beweisantragsrecht, das Fragerecht, das Recht der Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden, das Recht zur Abgabe von Erklärungen oder er kann selbstständig Rechtsmittel einlegen. Nebenkläger kann Prozesskostenbeihilfe für die Zuziehung eines Rechtsanwalts erhalten (§ 397a StPO).
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