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Prozessfähigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Fähigkeit, einen Zivilprozess selbst oder durch einen selbstbestellten Vertreter zu führen (§§ 51 ff. ZPO), z.B. Klage zu erheben, Anträge zu stellen oder einen Prozessvergleich abzuschließen.
Prozessfähigkeit deckt sich grundsätzlich mit Geschäftsfähigkeit.
Prozessfähigkeit ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen und die Klage bei Fehlen der Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abzuweisen.
Bei Wegfall der Prozessfähigkeit während des Prozesses tritt Unterbrechung ein (§ 241 ZPO).
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