Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Prozessfähigkeit vom 26.02.2013 - 12:06

Prozessfähigkeit

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fähigkeit, einen Zivilprozess selbst oder durch einen selbstbestellten Vertreter zu führen (§§ 51 ff. ZPO), z.B. Klage zu erheben, Anträge zu stellen oder einen Prozessvergleich abzuschließen.

    Prozessfähigkeit deckt sich grundsätzlich mit Geschäftsfähigkeit.

    Prozessfähigkeit ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen und die Klage bei Fehlen der Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abzuweisen.

    Bei Wegfall der Prozessfähigkeit während des Prozesses tritt Unterbrechung ein (§ 241 ZPO).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com