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Prozessvollmacht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vollmacht für die Führung eines Prozesses; sie muss i.d.R. (auf Verlangen des Gegners) durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden und ermächtigt zu allen Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen (einschließlich der Zwangsvollstreckung, der Widerklage und der Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 78–90 ZPO). Nur die Befugnis zum Abschluss eines Prozessvergleichs und zur Abgabe der Verzichts- oder Anerkenntniserklärung kann von der Partei ausgeschlossen werden.

    Die Prozessvollmacht endet durch jederzeit zulässigen Widerruf (bei Anwaltszwang gegenüber Gericht und Gegner aber erst mit Bestellung eines anderen Anwalts), nicht jedoch durch Tod der vertretenen Partei (§ 246 ZPO).

    Eine Sonderform der Prozessvollmacht ist die Terminvollmacht, die nur zur Wahrnehmung eines oder mehrerer Verhandlungstermine erteilt wird. Im Übrigen entspricht der Umfang der Bevollmächtigung der Prozessvollmacht, der Terminbevollmächtigte kann deshalb z.B. im Verhandlungstermin einen Prozessvergleich abschließen, wenn die Partei nicht die Vollmacht entsprechend beschränkt hat.

    Vgl. auch Prozessbevollmächtigter.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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