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Revision von Räumungstitel vom 28.04.2011 - 13:13

Räumungstitel

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    Der Anspruch auf Herausgabe einer Wohnung kann vielfach nur gerichtlich durchgesetzt werden. Insbesondere bei einem Erwerb in einer Zwangsversteigerung ist ggf. gerichtliche Hilfe erforderlich, denn weder Vermieter noch neuer Eigentümer können zur Selbsthilfe greifen. Zur Durchsetzung eines Räumungstitels ist nur ein Gerichtsvollzieher befugt. Mit dem Verlust einer Wohnung sind zwangsläufig schwerwiegende Härten verbunden, die allerdings i.d.R. nicht die Vollstreckung verhindern, aber entsprechend erschweren können. Der Betroffene kann Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen. Dabei sind Fristen zu beachten.

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