Räumungstitel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Anspruch auf Herausgabe einer Wohnung kann vielfach nur gerichtlich durchgesetzt werden. Insbesondere bei einem Erwerb in einer Zwangsversteigerung ist ggf. gerichtliche Hilfe erforderlich, denn weder Vermieter noch neuer Eigentümer können zur Selbsthilfe greifen. Zur Durchsetzung eines Räumungstitels ist nur ein Gerichtsvollzieher befugt. Mit dem Verlust einer Wohnung sind zwangsläufig schwerwiegende Härten verbunden, die allerdings i.d.R. nicht die Vollstreckung verhindern, aber entsprechend erschweren können. Der Betroffene kann Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen. Dabei sind Fristen zu beachten.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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