Räumungstitel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Anspruch auf Herausgabe einer Wohnung kann vielfach nur gerichtlich durchgesetzt werden. Insbesondere bei einem Erwerb in einer Zwangsversteigerung ist ggf. gerichtliche Hilfe erforderlich, denn weder Vermieter noch neuer Eigentümer können zur Selbsthilfe greifen. Zur Durchsetzung eines Räumungstitels ist nur ein Gerichtsvollzieher befugt. Mit dem Verlust einer Wohnung sind zwangsläufig schwerwiegende Härten verbunden, die allerdings i.d.R. nicht die Vollstreckung verhindern, aber entsprechend erschweren können. Der Betroffene kann Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen. Dabei sind Fristen zu beachten.
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Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Räumungstitel
ausgehend