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Rangänderung
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im Grundbuch Änderung des Ranges eines eingetragenen Rechtes. Zulässig gemäß § 880 BGB.
Voraussetzungen: Einigung des zurücktretenden und vortretenden Gläubigers und Eintragung im Grundbuch; bei Grundpfandrechten ferner Zustimmung des Eigentümers, die dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären und unwiderruflich ist. Zwischen vor- und zurücktretendem Recht liegende Rechte werden durch R. nicht berührt.
Zweck: R. gibt die Möglichkeit, bei Beleihung eines Grundstücks trotz bereits bestehender Belastung eine weitere, vorgehende Belastung vorzunehmen, z.B. häufig bei der Baufinanzierung, wenn nachträglich Hypothek zu Gunsten einer Kreditanstalt als erststellige Hypothek eingetragen werden soll. Das bereits eingetragene Recht muss dann nachträglich zurücktreten, seinen Rang ändern.
Vgl. auch Rangvorbehalt.
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