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Raub
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Verbrechen nach § 249 StGB. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, im minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Verschärfte Bestrafung bei schwerem Raub (z.B. unter Mitführung von Waffen, §§ 250 ff. StGB).
Versicherungswesen
Variante des Versicherungsfalls unter der versicherten Gefahr „Einbruchdiebstahl und Raub“, z.B. im Rahmen der verbundenen Hausratversicherung. Konstituierendes Merkmal ist die Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen (Versicherungsnehmer und andere mit seiner Zustimmung in der versicherten Wohnung befindliche Personen) mit dem Ziel, den Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen zu eliminieren. Diesem Grundtatbestand gleichgestellt ist die räuberische Erpressung, wonach sich eine versicherte Person versicherte Sachen wegnehmen lässt, weil der Täter mit einer Gewalttat gegen diese oder eine andere anwesende Person droht.
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