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Realteilung
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I. Erbrecht:
Erbgang, bei dem die bäuerlich bewirtschaftete Fläche unter die Erben aufgeteilt wird. R. war in Süddeutschland Anlass zur Flurbereinigung.
II. Steuerrecht:
1. R. einer Personengesellschaft liegt vor, wenn jeder Gesellschafter bei deren Auflösung und Beendigung einen Teil des Gesellschaftsvermögens übernimmt und mit diesem ein Einzelunternehmen eröffnet bzw. fortführt. Bei Kapitalgesellschaften spricht man bei dem vergleichbaren Vorgang heute nicht mehr von R., sondern von der Spaltung von Kapitalgesellschaften.
2. Steuerliche Konsequenzen: Die R. einer Personengesellschaft führt seit dem 1.4.1999 als Aufgabe eines Mitunternehmeranteils zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Das gilt allerdings nicht, soweit einer der Realteiler einen intakten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übernimmt. Dann sind zwingend die stillen Reserven in diesem Vermögen nicht aufzudecken (§§ 16 III, 6 III EStG).
Vgl. auch Buchwertfortführung.
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