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Recht auf Arbeit

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    Grundsatz, wonach der Staat verpflichtet ist, das Recht des Arbeitnehmers zu schützen, seinen Lebensunterhalt durch frei übernommene Arbeit zu verdienen. Enthalten in Teil II Art. 1 Nr. 2 Europäische Sozialcharta. Im Grundgesetz nicht verankert. Ein Recht auf Arbeit im Sinn eines Anspruchs auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird in den liberalen Verfassungstradition nicht anerkannt, wohl aber gibt es ein Recht auf Arbeit in einigen Landesverfassungen (z.B. Art. 28 Nr. 2 der Verfassung des Landes Hessen) als sozialstaatlichen Programmsatz, der Gesetzgeber und Regierung auffordert, alles Notwendige zu tun, um jedem Arbeitswilligen einen Arbeitsplatz zu verschaffen.

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