Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Rechtsbeugung vom 25.02.2013 - 18:43
Rechtsbeugung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verbrechen. Die vorsätzliche Beugung (d.h. Missachtung bzw. Nichtanwendung) des Rechts zugunsten oder zum Nachteil einer Partei durch einen Richter, sonstigen Amtsträger oder Schiedsrichter (Schiedsgerichtsverfahren) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache.
Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 339 StGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon