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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz über außergerichtliche Dienstleistungen regelt seit dem 1.7.2008 die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

    Damit ist eine zeitgemäße, europafeste Regelung für nicht anwaltliche Rechtsdienstleistungen geschaffen worden. Dies bedeutet, dass jetzt auch Nichtjuristen wie Architekten oder Mitarbeiter von Banken Rechtsberatung durchführen können. Auch kostenlose Rechtsberatung ist möglich. Es reicht aus, dass die Rechtsberatung eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören. Als für den Bankberater spezifische Beispiele sind explizit die Fördermittelberatung und die Testamentsvollstreckung zu nennen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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