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Rechtsfähigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. R. besitzen alle natürlichen Personen, auch Minderjährige und Betreute (Betreuung), sowie alle juristischen Personen (§ 1 BGB).

    Anders: Geschäftsfähigkeit.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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