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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (wie z.B. die BGB-Gesellschaft), die bei einer zuständigen Behörde registriert sind, dürfen aufgrund bes. Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassoleistungen, 2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung und 3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 RDG). Voraussetzung zur Registrierung ist neben der Sachkunde persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro. Einzelheiten sind in der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 19.6.2008 (BGBl. I S. 1069) geregelt.

    Vgl. auch Rechtsdienstleistungsregister.

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