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Reisegewerbekarte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bescheinigung über die Erlaubnis zur Ausübung des Reisegewerbes.

    1. Befreiung: Keine Reisegewerbekarte ist zur Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 55a GewO) erforderlich, u.a. Tätigkeit auf Messen und Ausstellungen, Tätigkeit am Ort des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern, Vermittlung oder Abschluss von Versicherungs- oder Bausparverträgen. Eine Reisegewerbekarte ist ferner nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht, oder für Handlungsreisende oder andere Personen, die auf solche Weise im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden (§ 55b I GewO).

    2. Ausstellung der Reisegewerbekarte durch die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige untere Verwaltungsbehörde (§ 61 GewO) grundsätzlich auf Lebenszeit für den Betriebsinhaber; dagegen ist für mitreisende Arbeitnehmer keine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher verbunden werden.

    3. Versagung dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 57 GewO).

    4. Entziehung aus den vorerwähnten Gründen.

    5. Untersagung: Bei reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten ist unter den gleichen Voraussetzungen die Ausübung des Reisegewerbes zu untersagen (§ 59 GewO).

    6. Die Reisegewerbekarte ist bei Ausübung des Reisegewerbes mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen (§ 60c GewO).

    7. Für Tätigkeiten im Ausland: Gewerbelegitimationskarte.

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