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Reisevertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Vertrag, bei dem sich der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden gegen den vereinbarten Reisepreis eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Das Reisebüro ist regelmäßig kein Reiseveranstalter, sondern vermittelt lediglich eine Reise.
2. Rechtsfolgen: Der Reisende wird bes. geschützt (§§ 651a–m BGB) durch a) Anspruch auf eine Urkunde über den Reisevertrag bei Vertragsschluss (Reisebestätigung), b) eingeschränkte Möglichkeit der Preiserhöhung, c) Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei vereitelter oder erheblich beeinträchtigter Reise, d) Absicherung des zurückzuerstattenden Reisepreises mittels eines sog. Sicherungsscheins gegen ein Kreditinstitut. Reiseveranstalter hat bes. Informationspflichten, u.a. geregelt in §§ 4 ff. der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl I 3002).
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