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Reisevertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Vertrag, bei dem sich der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden gegen den vereinbarten Reisepreis eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
2. Rechtsfolgen: Der Reisende wird bes. geschützt (§§ 651a–m BGB) durch a) Anspruch auf eine Urkunde über den R. bei Vertragsschluss (Reisebestätigung), b) eingeschränkte Möglichkeit der Preiserhöhung, c) Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei vereitelter oder erheblich beeinträchtigter Reise, d) Absicherung des zurückzuerstattenden Reisepreises mittels eines sog. Sicherungsscheins gegen ein Kreditinstitut. Reiseveranstalter hat besondere Informationspflichten, u.a. geregelt in §§ 4 ff. der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl I 3002).
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