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Rentenberater

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personen, die gewerbs- und geschäftsmäßig Rentenberatungen und Rentenberechnungen im Bereich der Sozialversicherung durchführen. Rentenberater dürfen nur mit einer Registrierung (§§ 10, 11 Rechtsdienstleistungsgesetz) tätig werden und dürfen dann in einem beschränkten Sachbereich in der Rechtsberatung tätig werden. Sie dürften dann die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichts wahrnehmen (§ 73 II Satz 2 Nr. 3 SGG). Nicht zugelasssen sind sie als Prozessbevollmächtigte vor dem Bundessozialgericht.

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