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Rentnerkrankenversicherung

Definition: Was ist "Rentnerkrankenversicherung"?

Krankenversicherung für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben. Voraussetzung ist weiter das Zurücklegen einer bestimmten Vorversicherungszeit.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gesetzliche Grundlage: § 5 I Nr. 11, 12 SGB V.

    2. Begriff: Krankenversicherung für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben. Voraussetzung ist weiter das Zurücklegen einer bestimmten Vorversicherungszeit. Der Versicherte oder bei einer Hinterbliebenenrente der verstorbene Versicherte oder der Rentenberechtigte selbst müssen seit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit mind. neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied angehört haben oder aber familienversichert gewesen sein. Berechtigte Rentner oder Rentenantragsteller, die aufgrund des Fremdrentengesetzes (FRG) einen Anspruch haben, erfüllen die Voraussetzungszeit, wenn sie den Wohnsitz in den letzten zehn Jahren vor der Rentenantragstellung in das Inland verlegt haben (§ 5 I Nr. 11 und 12 SGB V). Für Bezieher von Hinterbliebenenrenten gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits der Rentnerkrankenversicherung angehört hat. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich, ohne dass der Nachweis einer anderweitigen gleichwertigen Krankenversicherung erbracht werden muss. Die Befreiung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden. Die Erteilung der Befreiung ist unwiderruflich und für die gesamte Dauer des Rentenbezugs bindend.

    3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung und endet mit dem Tod oder mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenanspruch wegfällt, oder mit Ablauf des Tages, an dem der Ablehnungsbescheid über die Rente verbindlich geworden ist.

    4. Rentner haben Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente und aus der Rente vergleichbaren Einkommen (z.B. Betriebsrente, Zusatzversorgungsrente, Beamtenpensionen) sowie aus Arbeitseinkommen zu zahlen. Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden von Rentnern und Rentenversicherungsträgern jeweils zur Hälfte gezahlt. Für die Beitragsbemessung gilt der Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse. Beiträge sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. In der Rangfolge werden nacheinander die Rente, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen berücksichtigt (§ 238 SGB V).

    5. Zuständig für die Rentnerkrankenversicherung ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der zuletzt die Mitgliedschaft bestand. Rentner bzw. Rentenantragsteller haben ein weit gehendes Wahlrecht (§ 173 SGB V). Das Wahlrecht ist spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben, ansonsten wird die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ergründet bzw. weitergeführt, bei der zuletzt eine Versicherung bestand (§ 175 III SGB V). An die Wahl der Krankenkasse ist der Versicherungspflichtige mind. 18 Monate gebunden. Kündigung ist nur möglich zum Ende des jeweils übernächsten Kalendermonats mit dreimonatiger Frist (§ 175 IV SGB V).

    6. Leistungen: In der Rentnerkrankenversicherung werden den Versicherten sowie deren anspruchsberechtigten Familienangehörigen die gleichen Leistungen außer Krankengeld gewährt, wie den übrigen Mitgliedern der jeweiligen Krankenkasse.

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