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Rückdeckungsversicherung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Lebensversicherung zur Absicherung von Direktzusagen oder Zusagen von Unterstützungskassen. Im Gegensatz zur Direktversicherung ist nicht der Arbeitnehmer, sondern typischerweise der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse bezugsberechtigt. Motive für den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung können der unternehmensexterne Aufbau eines Versorgungsvermögens, die Abwälzung von biometrischen Risiken auf die Lebensversicherung oder die privatrechtliche Insolvenzsicherung nicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geschützter Versorgungszusagen durch Verpfändung sein. Die Rückdeckungsversicherung gehört rechtlich und wirtschaftlich zum Vermögen des Arbeitgeber.
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