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Sachkundeprüfung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Einem Versicherungsvermittler wird die beantragte Gewerbeerlaubnis nur erteilt, wenn dieser die nötige Sachkunde hinsichtlich der Versicherungsvermittlung nachweist. Den Nachweis über Kenntnisse der rechtlichen und fachlichen Grundlagen der Versicherungsvermittlung sowie über die Kundenberatung und den Verkauf erbringt der Vermittler in der Regel durch erfolgreiches Ablegen der Sachkundeprüfung „geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“ vor der Industrie- und Handelskammer. Das Bestehen der Prüfung wird ihm in einer entsprechenden Bescheinigung der IHK bestätigt. Diese dient als Sachkundenachweis im Erlaubnisverfahren. Der Sachkundeprüfung sind bestimmte Berufsqualifikationen gleichgestellt (Vermittlerqualifikation).
2. Aufbau: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird von einem Prüfungsausschuss der IHK abgenommen.
3. Ausnahmen: Vermittler, die von der Gewerbeerlaubnis und der Registrierungspflicht befreit sind, können die Vermittlungstätigkeit (zunächst) ohne Nachweis einer IHK-Prüfung ausüben. Bei gebundenen Vermittlern hat das Versicherungsunternehmen, das die Vermittlerhaftung übernommen hat, die entsprechende Qualifizierung sicherzustellen. Dem Unternehmen steht frei, wie die Qualifikation nachgewiesen wird. Wer auf Antrag von der Gewerbeerlaubnis befreit wurde, wird ebenfalls registriert, ohne eine Prüfung bei der IHK abgelegt zu haben. Wer seit dem 31.8.2000 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Versicherungsvermittler tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung.
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