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Sachkundeprüfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Einem Versicherungsvermittler wird die beantragte Gewerbeerlaubnis nur erteilt, wenn dieser die nötige Sachkunde hinsichtlich der Versicherungsvermittlung nachweist. Den Nachweis über Kenntnisse der rechtlichen und fachlichen Grundlagen der Versicherungsvermittlung sowie über die Kundenberatung und den Verkauf erbringt der Vermittler i.d.R. durch erfolgreiches Ablegen der Sachkundeprüfung "geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“ vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Das Bestehen der Prüfung wird ihm in einer entsprechenden Bescheinigung der IHK bestätigt. Diese dient als Sachkundenachweis im Erlaubnisverfahren. Der erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung sind bestimmte Berufsqualifikationen gleichgestellt (Vermittlerqualifikation).

    2. Aufbau: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird von einem Prüfungsausschuss der IHK abgenommen.

    3. Ausnahmen: Vermittler nach § 34d IV GewO, die keiner Gewerbeerlaubnis bedürfen, können die Vermittlungstätigkeit – ggf. nach erforderlicher Registrierung – (zunächst) ohne Nachweis einer IHK-Prüfung ausüben. Bei gebundenen Vermittlern hat das Versicherungsunternehmen, das die Vermittlerhaftung übernommen hat, die Qualifizierung sicherzustellen. Dem Unternehmen steht frei, wie diese Qualifikation nachgewiesen wird. Wer gem. § 34d III GewO auf Antrag von der Gewerbeerlaubnis befreit wurde, weil er u.a. eine angemessene Qualifikation nachweisen konnte, ist ebenfalls zur Vermittlungstätigkeit befugt und wird registriert, ohne eine Prüfung bei der IHK abgelegt zu haben. Wer seit dem 31.8.2000 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Versicherungsvermittler tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung.

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