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Salzsteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Steuer auf Salzherstellung oder -einfuhr. Vermutlich älteste, zugleich problematischste Verbrauchsteuer, da sie lebensnotwendigen Bedarf erfasst und angesichts gleicher individueller Verbrauchsmengen als Kopfsteuer anzusehen ist. Da die körperlich Arbeitenden wegen des physiologisch bedingten Kochsalzverbrauchs geradezu nach der Schwere ihrer täglichen Arbeitsanstrengungen belastet werden und diese Menschen i.d.R. nicht zu den oberen Einkommensschichten gehören, kann man die Salzsteuer als das „Schulbeispiel für eine unsoziale Steuer“ bezeichnen (Schmölders). Seit 1949 als Bundessteuer ausgestaltet und von der Bundesfinanzverwaltung - den Hauptzollämtern - verwaltete und erhobene Verbrauchsteuer. In der Bundesrepublik Deutschland seit 1.1.1993 auf Grund der Einführung des EU-Binnenmarktes abgeschafft.

    Aufkommen 1992: 27,8 Mio. Euro, 1991: 27 Mio. Euro, 1990: 23 Mio. Euro.

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