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Scheinkaufmann
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handelsrechtlicher Begriff: Person, die zurechenbar den Anschein eines Kaufmanns erweckt, ohne es in Wirklichkeit zu sein.
Der Scheinkaufmann muss sich zu seinen Ungunsten gegenüber dem gutgläubigen Vertragsgegner und, soweit es Treu und Glauben im Rechtsverkehr erfordern, ggf. als Vollkaufmann behandeln lassen, z.B. muss er 5 Prozent Zinsen zahlen, darf sie aber nicht fordern, seine Bürgschaft bedarf keiner Schriftform etc.
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