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Schiedsgerichtsverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Allgemeines:

    Entscheidung über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche statt durch ordentliche Gerichte durch ein von den Parteien eingesetztes Schiedsgericht (§§ 1025–1066 ZPO); ausgenommen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Wohnungsmietverhältnisses.

    Die ordentlichen Gerichte werden hinsichtlich einzelner Akte wie Beeidigung von Zeugen, Vollstreckbarkeitserklärung, Niederlegung des Schiedsspruchs tätig; ist keine Zuständigkeit vereinbart, ist für diese Verrichtungen das Gericht zuständig, das den Rechtsstreit ohne Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden hätte.

    Vorteil des Schiedsgerichtsverfahrens ist häufig schnellere und den wirtschaftlichen Belangen der Parteien dienlichere Entscheidung.

    Schiedsgerichtsverfahren ist zu unterscheiden von Verfahren des Schiedsgutachters, das nur Feststellung einzelner, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen betrifft, z.B. der Schadenshöhe.

    II. Abschluss der Schiedsvereinbarung:

    Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in der Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden (§ 1029 ZPO). Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein (§ 1031 ZPO). Wird vor einem ordentlichen Gericht Klage erhoben, obwohl eine Schiedsvereinbarung vorliegt, ist die Klage auf Rüge des Beklagten als unzulässig abzuweisen (§ 1032 ZPO).

    III. Bildung des Schiedsgerichts:

    Es gelten die Bestimmungen der Schiedsvereinbarung, subsidiär die der §§ 1034 ff. ZPO. Die Parteien können die Ernennung des oder der Schiedsrichter dritten Personen überlassen, z.B. dem Landgerichtspräsidenten, oder der Industrie- und Handelskammer (IHK), oder die Entscheidung einem bereits bestehenden Schiedsgericht übertragen. Die Zahl der Schiedsrichter legen die Parteien fest; fehlt eine solche Vereinbarung, sind es drei Schiedsrichter. Bestellung, Ablehnung und Untätigkeit der Schiedsrichter, Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ist in den §§ 1035–1039 ZPO geregelt.

    Die Schiedsrichter erhalten Vergütung nach dem Vertrag, andernfalls nach dem Ortsüblichen. Sie sind bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig (Rechtsbeugung).

    IV. Verfahrensablauf:

    Das Verfahren wird, mangels anderer Vereinbarung oder einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift, nach freiem Ermessen des Schiedsgerichts bestimmt. Den Parteien muss stets Gelegenheit gegeben werden, das ihnen wichtig Erscheinende mündlich oder schriftlich vorzutragen. Ob das Schiedsgericht bei der Entscheidung an das materielle Recht gebunden sein soll, entscheidet der Inhalt des Schiedsvertrages (§ 1051 ZPO); im Zweifel wünschen die Parteien eine Rechts- und keine Billigkeitsentscheidung, jedoch nach wirtschaftlich brauchbaren Gesichtspunkten unter Befreiung von verfehlten Rechtsvorschriften. Das Schiedsgerichtsverfahren endet durch den Erlass eines Schiedsspruchs (§ 1054 ZPO) oder den Abschluss eines Schiedsvergleichs (sog. Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, § 1053 ZPO).

    V. Wirksamkeit von Schiedsspruch und -vergleich/Rechtsmittel:

    1. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen (§ 1055 ZPO) Urteils. Aus ihm kann erst vollstreckt werden, wenn er vom zuständigen Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

    3. Rechtsmittel: Die Entscheidung ist unanfechtbar; nur ausnahmsweise Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 1065 ZPO).

    Der Schiedsspruch kann durch Antrag auf gerichtliche Aufhebung angefochten werden, die nur auf bestimmte wichtige Gründe (§ 1059 ZPO) gestützt werden kann.

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