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Schiedsgutachter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Person, die nach dem Willen der Vertragsschließenden bestimmte Bestandteile für die Entscheidung eines Streits (auch Rechtsstreits) unter den Parteien verbindlich feststellen, aber nicht über Rechtsfolgen entscheiden soll (sonst: Schiedsgerichtsverfahren, Verhandlung, Mediation oder Klage vor öffentlichem Gericht). Die Abrede ist formbedürftig. Schiedsgutachter können z.B. Höhe des angemessenen Mietzinses oder eines eingetretenen Schadens feststellen. Nach h. M. gelten die §§ 317–319 BGB entsprechend, d.h. der Schiedsgutachter hat nach billigem Ermessen zu entscheiden, offenbar unbillige Entscheidungen sind für die Beteiligten nicht verbindlich; außergerichtliche Streitbeilegung.
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