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Revision von Schleichbezug vom 06.02.2013 - 11:40

Schleichbezug

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    Ein gewerblicher Abnehmer, der seine fehlende Verbrauchereigenschaft gegenüber dem Anbieter verschleiert und sich dadurch Waren oder Dienstleistungen erschleicht, handelt grundsätzlich unlauter (§ 4 Nr. 3, Nr. 10 UWG).

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