Schleichbezug
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein gewerblicher Abnehmer, der seine fehlende Verbrauchereigenschaft gegenüber dem Anbieter verschleiert und sich dadurch Waren oder Dienstleistungen erschleicht, handelt grundsätzlich unlauter (§ 4 Nr. 3, Nr. 10 UWG).
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