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Schnellverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beschleunigtes Verfahren in Strafsachen (Strafprozess). Ein Schnellverfahren kommt nur bei Amtsgerichten und in einfach gelagerten Fällen in Frage, bei denen eine Aburteilung in kurzer Frist möglich ist und keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt wird, u.a. in Verkehrsstrafsachen. Es ermöglicht Hauptverhandlung und Urteilsspruch ohne vorherige schriftliche Anklage, mit verkürzter Beweisaufnahme und ohne Einhaltung der sonst üblichen Fristen (§§ 417 ff. StPO).

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