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Schönheitsreparaturen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Instandsetzungsarbeiten, die durch das Abwohnen, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, erforderlich geworden sind und der Ansehnlichkeit oder Wiederherstellung der Ansehnlichkeit der Räume dienen.

    Die Kosten für Sch. hat der Vermieter zu tragen, falls im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist (Miete). Eine mietvertragliche Überwälzung der Kosten von Sch. auf den Mieter von Wohnraum durch Formularmietvertrag (was die weitgehende Praxis ist) verstößt zwar grundsätzlich nicht gegen § 307 BGB, unterliegt aber einer zunehmend kritischen Kontrolle durch die Gerichte: Eine mietvertragliche Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung von S. nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird, ist unwirksam (BGH,Urt. vom 23.6.2004 -VIII ZR 361/03).Eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Wohnraumformularmietvertrag , nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 12.9.2007 -VIII ZR 316/06). Eine Abgeltungsklausel in AGB, die den Mieter für den Fall, dass die S. beis einem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, " angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen" , ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (BGH, Urt. v. 5.3.2008 - VIII ZR 95/07).Vgl. ferner Urteile vom 7.3. 2007 - VIII ZR 247/05- und vom 26.9.2007 -VIII ZR 143/06).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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