Schönheitsreparaturen
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1. Begriff: Maßnahmen zur Beseitigung der durch vertragemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung.
2. Beispiele: Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, nicht aber Abschleifen von Parkett, Austausch des Fußbodenteppichs und Instandhaltungsreparaturen (z.B. Austausch eines Wasserhahns).
3. Kostentragung: Die Kosten für Schönheitsreparaturen hat der Vermieter zu tragen, falls im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist (Miete). Eine mietvertragliche Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter von Wohnraum durch Formularmietvertrag (was die weitgehende Praxis ist) verstößt zwar grundsätzlich nicht gegen § 307 BGB, unterliegt aber einer zunehmend kritischen Kontrolle durch die Gerichte: Eine mietvertragliche Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung von Schöhnheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt wird, ist unwirksam. Ebenso ist eine Klausel unwirksam, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit.