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Schrankentrias
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1. Grundgesetz: Bezeichnung für die drei verfassungsunmittelbaren Schranken in Art. 2 GG, wonach die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die Rechte Anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz eingeschränkt werden kann. Eine weitere Schrankentrias findet sich für die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Art 5 II GG in Form von allgemeinen Gesetzen, Gesetzen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.
2. Kommunalwirtschaftsrecht:
a) Begriff: Stellt die Grenze für die Zulässigkeit kommunalwirtschaftlichen Handelns dar.
b) Merkmale: Die Schrankentrias enthält drei Voraussetzungen: Die wirtschaftliche Betätigung muss einem öffentlichen Zweck dienen und nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Außerdem darf der verfolgte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher bzw. ebenso gut (je Gemeindeordnung) durch einen privaten Dritten erzielt werden (= einfache bzw. verschärfte Subsidiaritätsklausel, Subsidiarität).
c) Geschichtlicher Hintergrund und Zweck: Geht auf § 65 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) von 1936 zurück und wurde eingeführt, um die Kommunen vor wirtschaftlichen Fehlern und weiterer Verschuldung zu bewahren; dient auch dazu, private Unternehmen vor kommunaler Konkurrenz zu schützen. Die wirtschaftliche Tätigkeit soll vordergründig privat erfolgen, die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen dagegen nur ausnahmsweise und ist deshalb unter die Voraussetzungen der Schrankentrias gestellt.
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