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schriftliches Vorverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Zivilprozess neben dem frühen ersten Termin zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins. U.a. Aufforderungen, Anzeige- oder Mitteilungs- und Belehrungspflichten (§ 276 ZPO); auch kann ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen.

    Das schriftliche Vorverfahren gilt nicht in Familien- und Kindschaftssachen.

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