Direkt zum Inhalt

Haupttermin

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gerichtstermin im Zivilprozess, dient i.d.R. der Erledigung des Rechtsstreites. Das Gericht hat in den Sach- und Streitstand einzuführen und soll hierzu die Parteien persönlich hören. Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen, und im Anschluss hieran ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen (§ 272 ZPO). Vorbereitet wird der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren oder einen frühen ersten Termin.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Haupttermin"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Haupttermin Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/haupttermin-33584 node33584 Haupttermin node45735 schriftliches Vorverfahren node33584->node45735 node33307 früher erster Termin node33584->node33307 node48696 Vergleich node47702 Urteil node48476 Zivilprozess node45735->node48476 node33307->node48696 node33307->node47702 node33307->node45735 node47651 Versäumnisurteil node47651->node45735 node30224 Anerkenntnisurteil node30224->node45735
    Mindmap Haupttermin Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/haupttermin-33584 node33584 Haupttermin node45735 schriftliches Vorverfahren node33584->node45735 node33307 früher erster Termin node33584->node33307

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete