schriftliches Vorverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Zivilprozess neben dem frühen ersten Termin zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins. U.a. Aufforderungen, Anzeige- oder Mitteilungs- und Belehrungspflichten (§ 276 ZPO); auch kann ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Das schriftliche Vorverfahren gilt nicht in Familien- und Kindschaftssachen.
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