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Schuldnermehrheit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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mehrere für eine einheitliche Schuld haftende Schuldner.
Sie können haften:
(1) als Teilschuldner;
(2) als Gesamtschuldner: (a) immer, wenn die geschuldete Leistung unteilbar ist (§ 420 BGB); (b) bei teilbarer Leistung, wenn sie sich gemeinschaftlich durch Vertrag verpflichtet haben (§ 427 BGB) oder nebeneinander für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden verantwortlich sind (§ 840 BGB); (c) als Mitbürgen (§ 769 BGB).
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