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Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt i.d.F. vom 26.7.2002 (BGBl. I 2876) m.spät.Änd. obliegen dem Bund u.a. die Förderung der dt. Handelsflotte im allg. dt. Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen, die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei), die Untersuchung der Seeunfälle, die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen, die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst, die nautischen und hydrographischen Dienste (v.a. Seevermessungsdienst), Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst) sowie meereskundliche Untersuchungen. Das SeeAufgG räumt den zuständigen Behörden einzelne Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein. Ferner regelt es Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) sowie der Seeberufsgenossenschaft. Außerdem enthält das Gesetz zahlreiche Verordnungsermächtigungen sowie Regelungen für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals.

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