Zitierfähige Version
- Revision von Selbstbeteiligung vom 19.02.2018 - 15:55
- Revision von Selbstbeteiligung vom 02.02.2018 - 15:32
- Revision von Selbstbeteiligung vom 09.11.2017 - 17:52
- Revision von Selbstbeteiligung vom 05.09.2017 - 12:44
- Revision von Selbstbeteiligung vom 26.01.2015 - 09:56
- Revision von Selbstbeteiligung vom 20.02.2013 - 15:26
- Revision von Selbstbeteiligung vom 28.09.2011 - 12:17
- Revision von Selbstbeteiligung vom 03.02.2010 - 10:43
- Revision von Selbstbeteiligung vom 20.11.2009 - 10:41
- Revision von Selbstbeteiligung vom 15.10.2009 - 15:59
- Revision von Selbstbeteiligung vom 09.09.2009 - 10:02
- Revision von Selbstbeteiligung vom 28.07.2009 - 10:03
- Revision von Selbstbeteiligung vom 10.07.2008 - 14:56
Selbstbeteiligung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Versicherungswirtschaft
Health Care Management
1. Begriff: beschreibt den Anteil an den Behandlungskosten, welcher durch den Patienten selbst getragen werden muss. Synonym können auch die Begriffe Selbstbehalt, Zuzahlung oder Copayment verwendet werden. Die Selbstbeteiligung wird in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich zu den regulären Versicherungsbeiträgen erhoben.
2. Funktionen: Die Selbstbeteiligung dient zum einen der Finanzierung der Versorgungskosten (Finanzierungsfunktion), zum anderen soll durch die Selbstbeteiligung eine übermäßige oder unnötige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen gesteuert werden (Steuerungsfunktion). Allerdings steht zur Diskussion, dass Selbstbeteiligungen zu einer Fehlsteuerung führen können, d.h. hohe Selbstbeteiligungen können eventuell den Zugang zu einer nötigen Behandlung verhindern oder verzögern. Um eine Benachteiligung von einzelnen Versichertengruppen zu vermeiden, können Befreiungen oder Höchstgrenzen definiert und eingeführt werden.
3. Umsetzung im deutschen Gesundheitswesen: Die gesetzlichen Regelungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) V § 61 und § 62 festgelegt. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Zuzahlungspflicht für ambulante und stationäre Behandlungen, für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Fahrkosten, Arznei- und Verbandsmittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfen und Zahnersatz. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 wurden die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung neu strukturiert. Beispielsweise werden für Behandlungen im stationären Bereich seither Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro täglich für einen maximalen Zeitraum von 28 Tagen erhoben. Für die Zuzahlungen wurden individuelle Belastungsgrenzen definiert und gesetzlich verankert. Für die Versicherten bedeutet dies eine Belastung durch die Zuzahlungen in Höhe von maximal 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen, ausgenommen sind Fahrtkosten, befreit. Die Belastungsgrenze für chronisch Kranke liegt bei 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Bes. günstige Medikamente (mind. 30 Prozent günstiger als der Festbetrag) und Medikamente die auf Basis bes. Rabattverträge durch die Krankenversicherung eingekauft werden, können zu einer Zuzahlungsbefreiung durch die Krankenkasse für den Versicherten führen. Ähnliche Ermäßigungen können dem Versicherten durch das Angebot eines Wahltarifs nach dem § 53 des SGB V ermöglicht werden.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon