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Selbsthilfeverkauf

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beim Handelskauf Verkauf der Ware an Dritte bei Annahmeverzug des Käufers (§ 373 II HGB) nach vorheriger Androhung.

    Verkauf erfolgt durch öffentliche Versteigerung, ausnahmsweise freihändig, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat.

    Der Selbsthilfeverkauf erfolgt auf Rechnung des säumigen Käufers (§ 373 III HGB), ist demnach eine Art Erfüllung des Verkäufers.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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