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Selbsthilfeverkauf
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Beim Handelskauf Verkauf der Ware an Dritte bei Annahmeverzug des Käufers (§ 373 II HGB) nach vorheriger Androhung.
Verkauf erfolgt durch öffentliche Versteigerung, ausnahmsweise freihändig, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat.
Der Selbsthilfeverkauf erfolgt auf Rechnung des säumigen Käufers (§ 373 III HGB), ist demnach eine Art Erfüllung des Verkäufers.
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