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Selbstkontrahierungsverbot
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Am Schluss fast eines jeden Grundstücks-Kaufvertrages ist eine Vollmacht für einen Mitarbeiter des Notariates zur Durchführung des Vertrages beurkundet. Dieser Bevollmächtigte ist von § 181 BGB befreit und kann alle Anträge stellen, z.B. Anträge an das Grundbuchamt. Kommt es jedoch vor, dass der Vertreter einer Person selbst Interesse an einem Geschäft hat, das diese Person durchführen will, müsste er als Vertreter mit sich selbst dieses Geschäft durchführen. Um die zu verhindern, ist das Selbstkontrahierungsverbot im § 181 BGB verankert.
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