Selbstkontrahierungsverbot
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Am Schluss fast eines jeden Grundstücks-Kaufvertrages ist eine Vollmacht für einen Mitarbeiter des Notariates zur Durchführung des Vertrages beurkundet. Dieser Bevollmächtigte ist von § 181 BGB befreit und kann alle Anträge stellen, z.B. Anträge an das Grundbuchamt. Kommt es jedoch vor, dass der Vertreter einer Person selbst Interesse an einem Geschäft hat, das diese Person durchführen will, müsste er als Vertreter mit sich selbst dieses Geschäft durchführen. Um die zu verhindern, ist das Selbstkontrahierungsverbot im § 181 BGB verankert.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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Selbstkontrahierungsverbot
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