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Sicherungsverwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66, 66a StGB, die neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann bei bestimmten gefährlichen Tätern. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ordnet das Gericht neben der Strafe  an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und vorher schon zweimal jeweils zu mindestens einem Jahr Freiheitstrafe  verurteilt worden ist, davon mindestens zwei Jahre verbüßt hat , und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines  Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. § 66 I StGB). Sicherungsverwahrung auch zulässig, wenn mindestens drei Straftaten vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr  bestraft werden müssten, von denen aber nur eine zu einer Verurteilung zu Freiheitstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat (Vgl. § 66 II StGB). Bei bestimmten Sexualdelikten kann gegen den Täter neben der Strafe auch Sicherungsverwahrung ohne Vorverurteilung angeordnet werden (§ 66 III StGB). In diesen Fällen kann die Sicherungsverwahrung auch vorbehalten werden, wenn die Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (§ 66a StGB). Die Sicherungsverwahrung kann  bei bestimmten Verbrechen und schweren Vergehen auch nachträglich angeordnet werden, wenn  vor Ende der Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen; Näheres zu den Voraussetzungen in § 66b StGB. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch bei Tätern, die nach Jugendstrafrecht bestraft worden sind, unter den Voraussetzungen des § 7 JGG, die denen des § 66b StGB nachgebildet sind, angeordnet werden.

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