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Sicherungsverwahrung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66, 66a StGB, die bei bestimmten gefährlichen Tätern neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ordnet das Gericht neben der Strafe an, wenn jemand wegen in § 66 Abs. 1 StGB benannter vorsätzlichen Straftaten verurteilt worden ist und vorher schon mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und sie verbüßt hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (genaue Voraussetzungen vgl. § 66 I StGB). Die Sicherungsverwahrung kann bei bestimmten Verbrechen und schweren Vergehen auch nachträglich angeordnet werden, wenn vor Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen; Näheres zu den Voraussetzungen in § 66b StGB. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch bei Tätern, die nach Jugendstrafrecht bestraft worden sind, unter den Voraussetzungen des § 7 JGG, die denen des § 66b StGB nachgebildet sind, angeordnet werden.
2. Durch Urteil vom 4.5.2011 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen über die Sicherungsverwahrung in den §§ 66,66a, 67d Abs. 3 S. 1 StGB, § 7 Abs. 3 und § 106 JGG verfassungswidrig sind, aber bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber bis zum 31.5.2013 nach Maßgabe der Gründe des Urteils weiter anwendbar sind.
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